ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Firma Robert Raderbauer, im Folgenden kurz „Marina Raderbauer“ genannt.

I.
Es entsteht kein Verwahrungsvertrag. Die Marina Raderbauer ist kein Verwahrer und trifft sie auch keine Verwahrerpflichten. Es werden lediglich Flächen entgeltlich zur Verfügung gestellt (Liegeplätze am Steg im Hafenbecken, Abstellflächen im Freigelände, Einstellflächen in den Hallen).

II.
Die Marina Raderbauer übernimmt keinerlei Haftung für Sachschäden oder Verlust von Booten oder sonstigen Gegenständen. Die Haftung der Marina Raderbauer für Personenschäden ist eingeschränkt auf Fälle grob fahrlässiger und vorsätzlicher Schädigung.

III.
Boote müssen angemessen haftpflichtversichert sein. Ein Nachweis des angemessenen Versicherungsschutzes ist durch Überlassung einer Kopie der Versicherungspolizze zu erbringen. Es wird dringend empfohlen eine Kaskoversicherung abzuschließen. Die Boote und sonstigen Rechtsgüter der Kunden sind nicht über die Marina Raderbauer versichert. Nur mit einer gesonderten Vereinbarung ist es möglich eine Feuerversicherung für das Winterlager in der Halle zu erwerben. Für Schäden, die im Zuge des Kranens von Booten entstehen, wird seitens der Marina Raderbauer keinerlei Haftung übernommen.

IV.
Auch durch die Übernahme von Booten für Werkstätten-, Wartungs- und Pflegearbeiten entsteht kein Verwahrungsvertrag. Sollten Boote, die für vorstehende Leistungen abgestellt wurden, nicht innerhalb einer Woche nach Abschluss der Arbeiten wieder abgeholt werden, so ist der Kunde verpflichtet eine Gebühr
zu entrichten. Auch für diesen Fall entsteht aber kein Verwahrungsvertrag.


V.
Die Durchführung von Service-, Reparatur- oder sonstigen Arbeiten an Booten innerhalb des Geländes der Marina Raderbauer durch Fremdunternehmen ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch die Marina Raderbauer gestattet.


VI.
Die Marina Raderbauer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei Gefahr in Verzug Boote oder sonstige Gegenstände der Kunden aus dem Wasser, oder vom Betriebsgelände zu entfernen bzw. auch innerhalb des Hafenbeckens, oder des Betriebsgeländes anderswo zu verheften bzw. abzustellen, dies insbesondere im Falle eines Hochwassers. Auch in diesen Fällen gilt die Haftungsbeschränkung, wie unter Punkt II. gegenständlicher Bedingungen.


VII.
Zahlungen an die Marina Raderbauer sind prompt nach Rechnungslegung fällig. Die Marina Raderbauer hat das Recht auf Verweigerung der Herausgabe von Booten oder sonstigen von Kunden übergebenen Gegenständen, insoferne und solange in Bezug auf diese Boote oder Gegenstände noch offene Forderungen unberechtigt aushaften. Im Falle des Zahlungsverzuges werden vom Kunden Zinsen in Höhe von 8 % p.a. sowie die Kosten außergerichtlicher anwaltlicher Mahnschreiben
in Entsprechung des Rechtsanwaltstarifgesetzes geschuldet.


VIII.
Für alle Kunden gilt die im Schaukasten zwischen Werkstätte und Sanitärgebäude aushängende Hafen- und Brandschutzordnung.


IX.
Die Abstell-, Einstell- und Stegliegeplatzvertragsdauer wird jeweils auf eine Saison abgeschlossen. Die Stegliegeplatzsaison beginnt am 15. April und endet am 25. Oktober eines jeden Jahres. Die Winterlagersaison beginnt am 26. Oktober eines jede n Jahres und endet am 14. April des jeweiligen Folgejahres. Abweichende Saison- bzw. Vertragsdauer zeiten sind separat zu vereinbaren, ebenso Sondervereinbarungen hinsichtlich längerfristiger Einlagerung, oder für ein Sommerlager.


X.
Die Marina Raderbauer ist berechtigt bei Verstößen der Kunden gegen gegenständliche Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Hafenordnung, die Brandschutzordnung trotz vorangegangener Abmahnung und Androhung dieses Schrittes die Vertragsbeendigung mit sofortiger Wirkung zu erklären und in diesem Falle dann auch eigenmächtig Boote und sonstige Gegenstände der Kunden auf deren eigene Gefahr außerhalb des Betriebsgeländes zu verbringen.


XI.
Es gilt ausschließlich Österreichisches Recht, Gerichtsstand ist Amstetten.